Betriebliche Altersvorsorge.
Gemeinsam für morgen.
Was Sie heute leisten, verdient eine Perspektive für später. Betriebliche Altersvorsorge kann dabei ein wichtiger Baustein sein.
Wir zeigen Ihnen, was Ihr Arbeitgeber beitragen kann, wie Entgeltumwandlung funktioniert und worauf Sie achten sollten. Verständlich für Beschäftigte. Durchdacht für Unternehmen.

Christoph Bechtle & VersicherungsteamPersönlich für Sie da. Hier im Schwabenländle.

Was ist betriebliche Altersvorsorge?
Vorsorge über Ihren Arbeitgeber.
Bei der betrieblichen Altersversorgung, kurz bAV, sagt ein Arbeitgeber Leistungen zur Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass des Arbeitsverhältnisses zu. Im Mittelpunkt dieser Seite steht die zusätzliche Versorgung im Ruhestand. Sie ergänzt die gesetzliche Rente und kann mit privater Vorsorge kombiniert werden. [1]
Eine bAV bedeutet nicht automatisch, dass Sie einen Teil Ihres Gehalts einsetzen müssen: Der Arbeitgeber kann sie vollständig finanzieren. Ebenso sind Entgeltumwandlung und Mischformen möglich. Diese Unterscheidung ist wichtig, wenn Sie das Angebot Ihres Betriebs einschätzen möchten.
Ob Handwerksbetrieb auf der Alb oder Unternehmen in Reutlingen: Am Anfang stehen die vorhandene Versorgungsregelung und Ihre persönlichen Ziele. Wenn Sie Ihre bisherigen Ansprüche erst sortieren möchten, helfen unsere Grundlagen zur Altersvorsorge.
Der Betrieb zahlt.
Ihr Arbeitgeber leistet Beiträge für Ihre Versorgung. Prüfen Sie die Zusage und die Regeln, nach denen Ansprüche bei einem frühen Ausscheiden erhalten bleiben.
Sie wandeln Gehalt um.
Ein vereinbarter Teil Ihres künftigen Bruttogehalts wird für die bAV verwendet. Innerhalb der geltenden Grenzen kann das heute Steuern und Sozialabgaben reduzieren.
Beide tragen bei.
Ihr eigener Beitrag wird durch einen Arbeitgeberbeitrag ergänzt. Wie attraktiv das ist, hängt auch von Kosten, Leistungen und späteren Abgaben ab.
Was Sie heute einsetzen.
Was daraus werden kann.
Bei der Entgeltumwandlung fließt ein Teil Ihres Bruttogehalts in die betriebliche Vorsorge. Weil dabei Steuern und Sozialabgaben sinken können und der Arbeitgeber etwas dazugibt, ist Ihr eigener Nettoaufwand häufig kleiner als der Beitrag im Vertrag.
Was gilt für Entgeltumwandlung und Arbeitgeberzuschuss?
Rentenversicherungspflichtige Beschäftigte können grundsätzlich verlangen, bis zu vier Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung aus künftigem Entgelt für bAV zu verwenden. Die Durchführung wird vereinbart; tarifliche Regelungen sind zu beachten. [2]
Bei Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds muss der Arbeitgeber grundsätzlich 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich weiterleiten, soweit er dadurch Sozialversicherungsbeiträge einspart. Ist seine Ersparnis geringer, kann auch der gesetzlich geschuldete Zuschuss geringer sein. Tarifverträge können abweichende Regelungen enthalten. Freiwillig kann der Betrieb mehr beitragen. [2] [10]
Was verändert sich auf Ihrem Gehaltskonto?
Vergleichen Sie Ihr Gehalt ohne und mit Entgeltumwandlung. Sie sehen den Unterschied auf dem Konto – und den Beitrag, der einschließlich Arbeitgeberzuschuss in Ihren Vertrag fließt.
Modellrechnung für gesetzlich versicherte Beschäftigte von 23 bis 64 Jahren, mit gleichbleibendem Monatsgehalt, ohne weitere bAV. Gesamtbeitrag bis 338 € im Monat. Kein Minijob oder Übergangsbereich.
Wie sich Ihr Vorsorgebeitrag zusammensetzt
– Förderquote heute
Anteil des Vertragsbeitrags aus Arbeitgeberzuschuss und heutiger Steuer- und Sozialabgabenersparnis. Keine Rendite und keine staatliche Auszahlung. Vertragskosten sind noch nicht abgezogen.
Ohne bAV. Mit bAV.
Der Unterschied auf einen Blick.
So wirkt sich die Entgeltumwandlung auf Ihr monatliches Gehalt aus:
| Gehaltsposition | Ohne bAV | Mit bAV |
|---|---|---|
| Vereinbartes Bruttogehalt | – | – |
| − Entgeltumwandlung für Ihre bAV | – | – |
| Brutto für Steuern und Sozialabgaben | – | – |
| − Steuern (Lohnsteuer, Soli, Kirchensteuer) | – | – |
| − Sozialversicherung: Ihr Arbeitnehmeranteil | – | – |
| Ausgezahltes Nettogehalt | – | – |
| Ihr effektiver Eigenaufwand für die bAV | – | – |
| Arbeitgeberzuschuss in den Vertrag | – | – |
| Gesamter Beitrag in Ihren bAV-Vertrag | – | – |
Der Eigenaufwand ist die Differenz zwischen den beiden ausgezahlten Nettogehältern. Die Entgeltumwandlung ist oben bereits abgezogen – sie wird nicht noch einmal vom Netto abgezogen. Der Arbeitgeberzuschuss fließt zusätzlich in den Vertrag.
Wie gerechnet wird und wann eine persönliche Berechnung nötig ist
Modell für 2026: zweimalige Lohnsteuerberechnung auf Grundlage des BMF-Programmablaufplans, ergänzt um Arbeitnehmerbeiträge zu Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung. Kinderfreibeträge beeinflussen hier insbesondere Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Kirchensteuer wird ohne individuelle Kappung gerechnet.
Die Modellrechnung setzt eine förderfähige Direktversicherung nach § 3 Nr. 63 EStG im ersten Dienstverhältnis voraus. Der Gesamtbeitrag aus Entgeltumwandlung und Zuschuss bleibt im sozialabgabenfreien Rahmen von 338 € monatlich. Andere bAV-Beiträge, Altverträge, Sonderzahlungen, VL, individuelle Freibeträge, private Krankenversicherung, Faktorverfahren und weitere Sonderfälle sind nicht enthalten. Bei diesen Fällen oder höheren Beiträgen erstellen wir eine persönliche Berechnung. Kein Ersatz für die Lohnabrechnung oder den späteren Einkommensteuerbescheid.
Die Eingaben werden ausschließlich in Ihrem Browser verarbeitet. Dieser Rechner speichert und versendet Ihre Angaben nicht.
BMF: Lohnsteuer-Programmablaufplan 2026 ↗ · BMG: Pflegeversicherungsbeiträge ↗ · Rechengrößen 2026 ↗
Heute gut gefördert.
Für morgen gut aufgestellt.
Der Rechner zeigt Ihren heutigen Eigenaufwand. Ob die bAV zu Ihnen passt, entscheidet sich auch im Vertrag: Diese drei Punkte schauen wir uns besonders genau an.
Was Ihr Betrieb
dazugibt.
Je mehr Ihr Arbeitgeber übernimmt, desto weniger müssen Sie im Verhältnis zum gesamten Vorsorgebeitrag selbst tragen.
Wie hoch ist der Zuschuss wirklich – und unter welchen Bedingungen bleibt er erhalten?
Wie Ihr Geld
für Sie arbeitet.
Fonds, ETFs, Streuung und Garantien prägen Ihre Anlage. Entscheidend ist eine Strategie, die zu Ihrer Laufzeit und Risikobereitschaft passt.
Wo wird Ihr Geld angelegt – und wie verändert sich die Anlage bis zur Rente?
Was von Ihrem
Beitrag bleibt.
Abschluss-, Verwaltungs- und Anlagekosten beeinflussen, wie viel für Ihre Vorsorge arbeitet. Deshalb betrachten wir ihre Wirkung über die gesamte Laufzeit.
Welche Gesamtkosten entstehen – und welche Leistungen und Rentenfaktoren stehen ihnen gegenüber?
Auch die spätere Auszahlung gehört zur Rechnung.
Die spätere Leistung ist grundsätzlich zu versteuern. Je nach Krankenversicherungsstatus können Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge hinzukommen. Entgeltumwandlung kann zudem gesetzliche Rentenansprüche und andere Sozialleistungen verringern. Das ist in der heutigen Förderquote noch nicht enthalten. Mehr dazu unter Punkt 04 ↗
Wie kommt Ihre Betriebsrente zu Ihnen?
Der passende Weg macht den Unterschied.
Der Durchführungsweg beschreibt, wer Ihre Versorgung organisiert und die spätere Leistung erbringt. Er sagt noch nicht, ob ein konkretes Angebot gut ist. Dafür betrachten wir Zuschuss, Kosten, Leistungen und die Regeln bei Veränderungen zusammen.
Sie möchten Ihre Betriebsrente verstehen.
Ihr Betrieb gibt in der Regel vor, über welchen Durchführungsweg die bAV angeboten wird. Für Sie zählt deshalb: Was leistet mein konkretes Angebot – und passt es zu mir?
Wir erklären Ihren Eigenbeitrag, den Arbeitgeberzuschuss und die Leistungen. Auch bei einem Jobwechsel oder einem bestehenden Vertrag können Sie sich an uns wenden.
Meine Situation als Beschäftigter ↗Sie möchten eine passende Versorgung anbieten.
Sie gestalten den betrieblichen Rahmen – unter Beachtung bestehender Zusagen und tariflicher Vorgaben. Ihre Frage lautet: Welche Lösung passt zu unserem Team, Budget und Verwaltungsaufwand?
Wir unterstützen bei der Auswahl und verständlichen Erklärung. Rechtliche und steuerliche Detailfragen stimmen Sie mit den zuständigen Fachberatern ab.
Unsere Situation als Unternehmen ↗Der folgende Vergleich hilft beiden Seiten. Beschäftigte können ihr Angebot besser einordnen. Arbeitgeber können die Umsetzung im Betrieb vergleichen. Ein Durchführungsweg ist dabei die organisatorische Form der bAV – kein einzelner Anbieter. [2] [3]
Die fünf Wege – mit denselben Fragen erklärt.
Öffnen Sie den Weg, der in Ihren Unterlagen steht. So sehen Sie direkt, was dahintersteckt und welche Fragen sich lohnen.
01DirektversicherungEin Versicherungsvertrag für Ihre Betriebsrente.
So funktioniert es
Der Arbeitgeber schließt eine Renten- oder Lebensversicherung für Sie ab. Der Versicherer übernimmt die vertraglich vereinbarten Leistungen.
Wann sich ein genauer Blick lohnt
Ein gut organisierbarer Einstieg, etwa wenn ein Betrieb seinen Beschäftigten eine einheitliche Versorgung anbieten möchte.
Das klären wir gemeinsam
Welche Kosten fallen an? Welche Rente ist zugesagt? Sind Fonds oder ETFs verfügbar und wie viel Anlagefreiheit bleibt im Tarif?
Bei einem Jobwechsel
Ein neuer Arbeitgeber kann den Vertrag übernehmen. Unter gesetzlichen Voraussetzungen kann stattdessen der Wert übertragen werden. Das ist nicht dasselbe wie eine unveränderte Fortsetzung.
02PensionskasseVorsorge über eine eigenständige Einrichtung.
So funktioniert es
Die Pensionskasse organisiert die Versorgung außerhalb des Betriebs. Beschäftigte erhalten einen Anspruch auf die vorgesehenen Leistungen.
Wann sich ein genauer Blick lohnt
Eine vorhandene Branchen- oder Unternehmenslösung kann einen passenden Rahmen bieten. Entscheidend sind die konkreten Bedingungen der Kasse.
Das klären wir gemeinsam
Wie belastbar sind die Leistungen? Welche Regeln gelten für Beiträge und mögliche Leistungskürzungen? Eine Aufsicht ersetzt keinen Blick in die Zusage.
Bei einem Jobwechsel
Übernahme, Wertübertragung oder private Fortsetzung können infrage kommen. Voraussetzungen und Regelungen der Kasse sind zu prüfen.
03PensionsfondsVersorgung mit größerem Spielraum bei der Anlage.
So funktioniert es
Ein rechtlich selbstständiger Pensionsfonds führt die Versorgung durch. Sein Anlagerahmen unterscheidet sich von dem einer Versicherung.
Wann sich ein genauer Blick lohnt
Interessant, wenn ein Unternehmen eine kapitalmarktorientierte Versorgung oder die Auslagerung bestehender Verpflichtungen prüfen möchte.
Das klären wir gemeinsam
Welche Leistung sagt der Arbeitgeber zu? Wie werden Anlagechancen, Schwankungen und mögliche zusätzliche Finanzierungsbedarfe verteilt?
Bei einem Jobwechsel
Auch hier kann ein gesetzlicher Anspruch auf Wertübertragung bestehen. Ob dabei Leistungen und Bedingungen gleich bleiben, ist eine eigene Frage.
04UnterstützungskasseDer Betrieb verspricht Versorgung – eine Kasse hilft bei der Umsetzung.
So funktioniert es
Der Arbeitgeber nutzt eine Unterstützungskasse. Häufig finanziert diese Leistungen über eine Rückdeckungsversicherung. Die Versorgungsverpflichtung des Arbeitgebers bleibt entscheidend.
Wann sich ein genauer Blick lohnt
Ein möglicher Prüfpunkt bei höheren Versorgungszielen oder einer ergänzenden Arbeitgeberversorgung. Die Gestaltung erfordert einen genaueren Blick auf Finanzierung und Steuern.
Das klären wir gemeinsam
Wie wird die Leistung finanziert? Welche Verpflichtungen verbleiben beim Betrieb? Wie passen Zusage, Rückdeckung und spätere Auszahlung zusammen?
Bei einem Jobwechsel
Kein entsprechender gesetzlicher Übertragungsanspruch wie bei den drei externen Wegen nach § 4 Absatz 3. Eine einvernehmliche Lösung ist gesondert zu prüfen.
05Direktzusage / PensionszusageDer Arbeitgeber sagt die spätere Leistung unmittelbar zu.
So funktioniert es
Der Betrieb selbst ist zur Leistung verpflichtet. Eine Rückdeckungsversicherung oder andere Finanzierung kann helfen, die spätere Zahlung vorzubereiten.
Wann sich ein genauer Blick lohnt
Eine individuell gestaltete Versorgung kann im Mittelpunkt stehen, etwa bei besonderen Versorgungszielen. Größe allein entscheidet nicht über die Eignung.
Das klären wir gemeinsam
Wie wird die Zusage langfristig finanziert? Welche Rückstellungen und laufenden Bewertungen sind nötig? Hier arbeiten Beratung, Steuerberatung und gegebenenfalls Aktuare zusammen.
Bei einem Jobwechsel
Eine Mitnahme ist nicht automatisch vorgesehen. Übernahme oder Übertragung brauchen eine passende Vereinbarung; unverfallbare Ansprüche bleiben grundsätzlich bestehen.
Was unterscheidet die Wege im Alltag?
Orientierung für übliche Versorgungszusagen. Der konkrete Vertrag und die Zusageart entscheiden; Sondermodelle sind gesondert zu prüfen.
| Ihre Frage | Direktversicherung | Pensionskasse | Pensionsfonds | Unterstützungskasse | Direktzusage / Pensionszusage |
|---|---|---|---|---|---|
| Wer erbringt die Leistung? | Versicherer | Pensionskasse | Pensionsfonds | Unterstützungskasse / Arbeitgeber | Arbeitgeber unmittelbar |
| Wie aufwendig ist die Organisation typischerweise? | Häufig vergleichsweise gering | Oft standardisierte Abläufe | Abhängig vom Versorgungskonzept | Mehr Abstimmung erforderlich | Höherer laufender Prüfaufwand |
| Wie werden Beiträge steuerlich behandelt? | § 3 Nr. 63 EStG | § 3 Nr. 63 EStG | § 3 Nr. 63 EStG | Anderer steuerlicher Rahmen | Anderer steuerlicher Rahmen |
| Ist der gesetzliche 15-%-Zuschuss vorgesehen? | Möglich* | Möglich* | Möglich* | Nicht nach § 1a Abs. 1a | Nicht nach § 1a Abs. 1a |
| Was ist beim Jobwechsel wichtig? | Übernahme oder Wertübertragung prüfen | Regeln der Kasse und § 4 prüfen | Wertübertragung unter Voraussetzungen | Einvernehmliche Lösung prüfen | Keine automatische Mitnahme |
* Bei Entgeltumwandlung über Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds grundsätzlich 15 % zusätzlich, soweit der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge einspart. Tarifliche Abweichungen sind möglich. Für Unterstützungskasse und Direktzusage gilt diese konkrete Zuschusspflicht nicht; andere Vereinbarungen können Arbeitgeberbeiträge vorsehen. [2] [10]
Was bleibt heute netto – und später von der Rente?
Die Tabelle zeigt, welcher steuerliche Rahmen zum jeweiligen Weg gehört. Die Auswirkungen auf Gehalt und spätere Auszahlung erklären wir zusammenhängend im nächsten Abschnitt.
04 · Steuern und Sozialabgaben verstehen ↗Extern organisiert heißt nicht ohne Verpflichtung.
Bei üblichen Leistungszusagen bleibt der Arbeitgeber grundsätzlich für seine zugesagte Versorgung verantwortlich – auch mit einem externen Träger. Eine Ausnahme ist die reine Beitragszusage im Sozialpartnermodell; diese ist hier nicht der Vergleichsmaßstab. [12]
Bei Direktzusagen sind Bilanzierung und Rückstellungen besonders wichtig. Aber auch mittelbare Zusagen lassen sich nicht pauschal als „ohne Bilanzfolgen“ abhaken: Unterdeckungen und mögliche Anhangangaben müssen geprüft werden. [13]
Was passiert, wenn der Arbeitgeber insolvent wird?
Der Schutz hängt vom Durchführungsweg, der Zusage und dem bereits erworbenen Anspruch ab. Für Direktzusagen, Unterstützungskassen und Pensionsfonds sieht das Gesetz grundsätzlich Sicherung über den Pensions-Sicherungs-Verein vor. Bei Pensionskassen bestehen Ausnahmen, etwa bei Zugehörigkeit zu einem Sicherungsfonds. Bei Direktversicherungen greift der PSV nicht automatisch bei jedem Vertrag, sondern in bestimmten gesetzlichen Fällen. Deshalb prüfen wir den konkreten Schutz statt fünfmal pauschal „abgesichert“ anzukreuzen. [14]
Einordnung: Deutsche Rentenversicherung [3], Übertragung bei Arbeitgeberwechsel [8]. Die Hinweise zum Organisationsaufwand sind eine qualitative Orientierung, keine Tarifbewertung oder individuelle Rechts- und Steuerberatung.
Steuern & Sozialabgaben.
Was heute hilft – und später anfällt.
Während der Beitragszahlung
Bei kapitalgedeckter Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds können Beiträge aus dem ersten Dienstverhältnis unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 63 EStG bis zu acht Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung steuerfrei sein. [4]
Sozialversicherungsfrei sind entsprechende Beiträge grundsätzlich nur bis zu vier Prozent dieser Grenze. Die steuerliche und die sozialversicherungsrechtliche Förderung sind also nicht deckungsgleich. Arbeitgeberbeiträge und Entgeltumwandlung müssen dabei gemeinsam betrachtet werden. [5]
Ihr dauerhaft tragbares Budget und die Qualität der Versorgung sind wichtiger als das vollständige Ausschöpfen einer Grenze.
Für Arbeitgeber: Was gilt bei anderen Wegen und zusätzlicher Förderung?
Unterstützungskasse und Direktzusage nutzen einen anderen steuerlichen Rahmen als § 3 Nr. 63 EStG. Finanzierung, Entgeltumwandlung und steuerliche Anerkennung müssen gemeinsam geprüft werden.
Die Förderung nach § 100 EStG betrifft zusätzliche Arbeitgeberbeiträge an Pensionsfonds, Pensionskassen oder Direktversicherungen. Sie gilt nicht für alle fünf Durchführungswege und setzt weitere Bedingungen voraus. Ob sie für Ihre Beschäftigten infrage kommt, klären Sie mit Ihrer Lohnabrechnung und Steuerberatung. [11]
Während der Auszahlung
Leistungen, die auf steuerfrei geförderten Beiträgen beruhen, werden bei den genannten Durchführungswegen grundsätzlich nachgelagert besteuert. Für andere Finanzierungsarten, Altverträge und Durchführungswege können andere Regeln gelten. Ein niedrigerer persönlicher Steuersatz im Ruhestand ist nicht garantiert. [6]
Kranken- und Pflegeversicherung
Für gesetzlich Versicherte können Betriebsrenten beitragspflichtig sein. Für pflichtversicherte Betriebsrentner gibt es 2026 einen monatlichen Krankenversicherungs-Freibetrag von 197,75 Euro. In der Pflegeversicherung gilt diese Freibetragsregelung nicht; hier ist die Freigrenze zu beachten. Für freiwillig Versicherte gelten andere Regeln. [7]
Auch eine Kapitalauszahlung kann Beiträge auslösen. Deshalb betrachten wir Rente und Kapital nicht nur brutto, sondern auch mit ihren möglichen Abgaben.
Neuer Arbeitgeber. Neue Lebensphase.
Was mit Ihrer bAV passiert.
Bei einem Arbeitgeberwechsel
Ein Vertrag zieht nicht automatisch unverändert mit um. Möglich sind je nach Situation die Übernahme der Zusage, die Übertragung eines Wertes oder das Stehenlassen der bisherigen Anwartschaft. Für bestimmte Fälle gibt es einen gesetzlichen Übertragungsanspruch mit Voraussetzungen und Fristen. [8]
Lassen Sie alte und neue Versorgung vergleichen, bevor Sie zustimmen. Garantien, Kosten, Leistungen und Zusatzabsicherungen können sich ändern. Ein Anspruch auf Übertragung bedeutet nicht, dass der neue Arbeitgeber jede bestehende Police weiterführen muss.
Welche Ansprüche bleiben erhalten?
Ansprüche aus Entgeltumwandlung sind grundsätzlich sofort unverfallbar. Bei arbeitgeberfinanzierten Zusagen gelten andere Voraussetzungen; Zusagedatum, Dauer und Alter können relevant sein. Prüfen Sie beim Ausscheiden Ihre schriftlichen Unterlagen. [9]
Elternzeit und andere Beitragspausen
Ohne laufendes Entgelt entfällt häufig die Grundlage für eine Entgeltumwandlung. Ob und wie Beiträge privat weitergezahlt, Leistungen angepasst oder Verträge beitragsfrei gestellt werden können, hängt von Versorgung und Vereinbarung ab. Klären Sie dabei auch die Folgen für Risikoabsicherungen.
Rente oder Kapital?
Zum vorgesehenen Versorgungsbeginn richten sich Ihre Möglichkeiten nach der Zusage. Eine lebenslange Rente, eine Kapitalleistung oder eine Kombination können vorgesehen sein. Eine freie vorzeitige Auszahlung wie aus einem Sparkonto ist regelmäßig nicht möglich; gesetzliche Ausnahmen sind eng begrenzt.
Eine Standmitteilung und die Unterlagen des neuen Arbeitgebers helfen, die nächsten Schritte rechtzeitig zu klären.
Vorsorge, die im Betrieb ankommt.
Verständlich für Ihr Team. Klar organisiert.
Eine bAV kann Wertschätzung ausdrücken und die Bindung an Ihr Unternehmen unterstützen. Dafür sollten Beschäftigte verstehen, was Sie anbieten und welchen Beitrag Sie als Arbeitgeber leisten.
Wir besprechen mit Ihnen die vorhandene Versorgung, das gewünschte Budget und eine nachvollziehbare Kommunikation. Neue Angebote sollten zu Ihrer Belegschaft und zu den Abläufen in Personalabteilung und Lohnabrechnung passen.
Rechtliche und steuerliche Detailfragen stimmen Sie mit den zuständigen Fachberatern ab. Eine Versicherungsberatung ersetzt keine arbeitsrechtliche Prüfung der Versorgungsordnung.
bAV im Unternehmen besprechen ↗Ein persönlicher Eindruck.
Auch aus anderer Perspektive.
Gute Beratung darf sich herumsprechen.
Was Kunden an einer Beratung schätzen, lässt sich am besten in ihren eigenen Worten nachlesen. Hier finden Sie die Bewertungsprofile – direkt bei den jeweiligen Plattformen.

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Klare Antworten.
Für eine gute Entscheidung.
Eine Betriebsrente braucht keine komplizierten Erklärungen. Aber einen genauen Blick auf die Bedingungen.
Lohnt sich eine betriebliche Altersvorsorge immer?
Nein. Entscheidend sind insbesondere Arbeitgeberbeitrag, Vertragskosten, Leistungen, Laufzeit sowie spätere Steuern und Sozialabgaben. Bei Entgeltumwandlung gehören auch mögliche Auswirkungen auf die gesetzliche Rente in den Vergleich.
Kann ich den Anbieter selbst auswählen?
In der Regel gibt der Arbeitgeber den Rahmen und den Durchführungsweg vor. Fragen Sie zuerst nach der bestehenden Versorgungsregelung. Ein eigener Wunschvertrag muss nicht automatisch akzeptiert werden.
Zahlt der Arbeitgeber immer mindestens 15 Prozent dazu?
Nicht pauschal. Der gesetzliche Zuschuss betrifft bestimmte Durchführungswege bei Entgeltumwandlung und gilt, soweit der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge einspart. Tarifliche Besonderheiten und freiwillige zusätzliche Leistungen sind gesondert zu prüfen.
Was passiert, wenn ich den Arbeitgeber wechsle?
Die Fortführung oder Übertragung muss abgestimmt werden. Prüfen Sie alte und neue Bedingungen sowie Fristen. Eine bestehende Anwartschaft kann auch beim bisherigen Versorgungsträger verbleiben.
Kann ich zusätzlich privat vorsorgen?
Ja. Beide Bausteine können unterschiedliche Aufgaben erfüllen. Wichtig ist, die gesamten Beiträge, Ihre verfügbaren Rücklagen und die späteren Leistungen gemeinsam zu betrachten.
Ist meine Familie automatisch mit abgesichert?
Nein. Prüfen Sie, ob Hinterbliebenenleistungen vereinbart sind und wer berechtigt ist. Die steuerlichen und vertraglichen Regeln der bAV können den Kreis der Begünstigten begrenzen.
Welche Unterlagen soll ich mitbringen?
Hilfreich sind Ihre Gehaltsabrechnung, die Versorgungsregelung des Arbeitgebers, das konkrete Angebot oder die letzte Standmitteilung und Ihre aktuelle Renteninformation. Unternehmen bringen zusätzlich einen Überblick über bestehende Zusagen und Abläufe mit.
Ihre bAV.
Auf einer Seite verständlich.
Viele Unterlagen. Eine entscheidende Frage: Was bedeutet das für mich? Wir ordnen Ihre Situation und halten die wichtigsten Ergebnisse verständlich fest – für Ihre eigene Vorsorge oder für Ihr Unternehmen.
Vom Fragezeichen zum nächsten Schritt.
- Ihre Ausgangslage verstehen
Was möchten Sie klären? Gemeinsam legen wir fest, welche Unterlagen und Fragen für Ihren Check wichtig sind.
- Die entscheidenden Punkte einordnen
Wir betrachten Beiträge, Leistungen, Kosten und Veränderungen. Was aus den Unterlagen noch nicht hervorgeht, bleibt als offene Frage sichtbar.
- Mit einem klaren Überblick weitergehen
Sie sehen, was geklärt ist, was noch geprüft werden muss und welcher nächste Schritt sinnvoll ist.
Umfang, benötigte Unterlagen und mögliche Kosten besprechen wir vorab. Rechtliche und steuerliche Detailprüfungen gehören zu den zuständigen Fachberatern.
Für Ihre eigene Vorsorge.
Oder für die Versorgung Ihres Teams.
Sie können sich als Beschäftigter direkt an uns wenden – genauso wie als Arbeitgeber. Wir beginnen bei Ihrer jeweiligen Frage.
Das möchten Sie für sich klären.
„Ich habe ein bAV-Angebot bekommen.“
Wir erklären, was Sie selbst zahlen, was der Betrieb dazugibt und welche Leistungen und Kosten dazugehören. Hilfreich sind das Angebot und die Versorgungsregelung.
„Ich wechsle den Job oder gehe in Elternzeit.“
Wir sortieren, welche Möglichkeiten Ihr bestehender Vertrag bietet und was mit dem bisherigen oder neuen Arbeitgeber abgestimmt werden sollte.
„Ich habe schon eine Betriebsrente.“
Wir ordnen Ihre Standmitteilung und die erwartete Leistung ein. Dann betrachten wir, wie die bAV zu Ihrer übrigen Altersvorsorge passt.
Das möchten Sie für Ihren Betrieb klären.
„Wir möchten erstmals eine bAV anbieten.“
Wir erfassen Belegschaft, Budget und vorhandene Vorgaben. Daraus entwickeln wir die Kriterien für passende Durchführungswege und Anbieter.
„Wir haben viele unterschiedliche Altverträge.“
Wir schaffen einen Überblick über Zusagen und Verträge. Gemeinsam klären wir, wo Abläufe übersichtlicher werden können und was erhalten bleiben muss.
„Unser Angebot soll besser zum Team passen.“
Wir betrachten Zuschüsse, unterschiedliche Versorgungsziele und verständliche Mitarbeiterinformationen – abgestimmt auf die Möglichkeiten Ihres Betriebs.
Ihr Ergebnis als Beschäftigter
Eigenbeitrag, Arbeitgeberzuschuss, garantierte und mögliche Leistungen, Kosten sowie offene Fragen zu Jobwechsel oder Pausen – übersichtlich zusammengefasst. Den Nettoaufwand betrachten wir mit den dafür erforderlichen Gehaltsdaten.
Ihr Ergebnis als Unternehmen
Ein Überblick über vorhandene Zusagen, Zuschüsse, Zuständigkeiten und Abläufe. Dazu fehlende Unterlagen und priorisierte nächste Schritte – etwa bei Eintritt, Austritt oder Elternzeit.
Ihre bAV ist persönlich.
Wir nehmen uns Zeit dafür.
Wir sind im Schwabenländle zu Hause und für Ihre Fragen da. Ob Sie gerade anfangen oder Ihre bisherige Vorsorge neu sortieren möchten: Christoph Bechtle und unser Versicherungsteam begleiten Beschäftigte und Unternehmen vom ersten Überblick zu den nächsten Schritten.
Unser Team kennenlernen ↗



Was unsere Kunden über uns sagen.
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In Reutlingen, telefonisch oder per Videoberatung.
TRANSPARENT & NACHVOLLZIEHBARQuellen & PlanungsgrundlagenGesetzliche Grundlagen zur betrieblichen Altersvorsorge sowie Annahmen des Gehaltsrechners.
Redaktioneller Stand: 25. September 2026. Allgemeine Orientierung. Maßgeblich sind die konkrete Zusage, tarifliche Regelungen und Ihre persönliche Situation. Individuelle Rechts- und Steuerfragen klären Sie mit den zuständigen Fachberatern.
- BMAS: Betriebliche Altersvorsorge ↗
- § 1a BetrAVG: Entgeltumwandlung und Arbeitgeberzuschuss ↗
- Deutsche Rentenversicherung: Betriebliche Altersversorgung ↗
- § 3 Nr. 63 EStG: Steuerfreie Beiträge ↗
- § 1 SvEV: Sozialversicherungsrechtliche Behandlung ↗
- § 22 Nr. 5 EStG: Besteuerung von Leistungen ↗
- Techniker Krankenkasse: Betriebsrenten-Freibetrag ↗
- § 4 BetrAVG: Übertragung bei Arbeitgeberwechsel ↗
- § 1b BetrAVG: Unverfallbarkeit von Anwartschaften ↗
- § 19 BetrAVG: Tarifliche Abweichungen ↗
- § 100 EStG: Voraussetzungen der Arbeitgeberförderung ↗
- § 1 BetrAVG: Zusagearten und Arbeitgeberverantwortung ↗
- Art. 28 EGHGB: Mittelbare Verpflichtungen und Anhangangaben ↗
- § 7 BetrAVG: Umfang der Insolvenzsicherung ↗
Die große Beratungsszene ist KI-gestaltet. Die kleinen Mitarbeiterporträts zeigen die tatsächlichen Ansprechpartner.
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