Fünfzehntelgrenze
Erreicht das maßgebliche Meistgebot einschließlich des Kapitalwerts bestehenbleibender Rechte die Hälfte des Grundstückswerts nicht, ist der Zuschlag grundsätzlich nach § 85a ZVG zu versagen; gesetzliche Ausnahmen sind zu beachten.
Ein niedrigeres Gebot kann interessant sein. Es ersetzt aber weder die Prüfung der Immobilie noch einen vollständigen Finanzierungsplan. Entscheidend ist, was Sie insgesamt übernehmen, wann das Geld verfügbar sein muss und wo Ihre feste Grenze liegt.

Lesen Sie gerichtliche Bekanntmachung, Verkehrswertgutachten und verfügbare Objektunterlagen. Prüfen Sie Datum, Flächen, Nutzung und insbesondere, ob der Gutachter die Räume tatsächlich besichtigen konnte. Eine Bewertung von außen lässt Fragen offen, die im Kaufbudget berücksichtigt werden müssen.
Eine Innenbesichtigung können Sie nicht allein als Interessent erzwingen. Ist sie mit Zustimmung möglich, nehmen Sie bei Bedarf sachverständige Unterstützung mit. Bleibt der Zustand unklar, brauchen Sie einen entsprechend belastbaren Plan; ein günstiger Eindruck im Exposé schließt Reparaturbedarf nicht aus.
Anders als beim gewöhnlichen Kauf sieht das Zwangsversteigerungsrecht keinen Gewährleistungsanspruch vor. Prüfen Sie deshalb auch tatsächliche Nutzung, Mietverhältnisse, Genehmigungen und Belastungen. Ob Sie das Objekt wann selbst nutzen können, ist eine eigene Frage und nicht schon durch den Zuschlag beantwortet.
Das Bargebot bezeichnet den in Geld zu zahlenden Teil. Nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibende Rechte können zusätzlich wirtschaftlich relevant sein. Sie dürfen deshalb nicht davon ausgehen, dass sämtliche Grundbucheinträge automatisch ersatzlos verschwinden.
Lassen Sie vor einem Gebot klären, welche Rechte übernommen werden, welche Zahlungspflichten damit verbunden sind und wie diese zur geplanten Finanzierung passen. Auch für die Grunderwerbsteuer können bestehenbleibende Rechte zur Gegenleistung gehören. Ungeklärte Positionen sind keine Null-Euro-Positionen.
Im Termin werden die Bedingungen bekanntgegeben. Hören Sie diese vollständig an und gleichen Sie sie mit Ihrer Vorbereitung ab. Wenn ein entscheidender Punkt anders ausfällt oder unklar bleibt, ist Ihr bisheriges Budget keine tragfähige Grundlage für ein unverändertes Gebot.
Wird Bietsicherheit verlangt, beträgt sie regelmäßig ein Zehntel des maßgeblichen gerichtlich festgesetzten Verkehrswerts. Bei 400.000 Euro wären das 40.000 Euro. Die gesetzlichen Sonderkonstellationen und das konkrete Verfahren sind zusätzlich zu beachten.
Bargeld ist nicht zugelassen. Möglich sind unter den gesetzlichen Voraussetzungen bestimmte Bank- oder Bundesbankschecks, eine geeignete Bankbürgschaft oder eine rechtzeitig gutgeschriebene Überweisung an die Gerichtskasse. Ein beliebiger eigener Scheck oder nur der Nachweis eines erteilten Überweisungsauftrags genügt nicht.
Besprechen Sie den zugelassenen Zahlungsweg und die erforderlichen Nachweise rechtzeitig mit Gericht und Bank. Verwenden Sie die offiziellen Angaben zum konkreten Verfahren und Aktenzeichen. Planen Sie dabei die Bearbeitungszeit ein, statt erst am Morgen des Termins über das Geld zu verfügen.
Eine als Geld geleistete Sicherheit wird bei erfolgreichem Erwerb auf die zu leistende Zahlung angerechnet. Sie ist keine zusätzliche Kaufgebühr. Sie muss allerdings bereits vor beziehungsweise im Termin verfügbar sein – und darf in Ihrer Eigenkapitalrechnung nicht ein zweites Mal erscheinen.
Unser eigenes Beispiel spielt in Baden-Württemberg. Es nimmt keine bestehenbleibenden Rechte oder steuerlichen Sonderfälle an. Verfügbar sind 100.000 Euro Eigenmittel; 20.000 Euro bleiben als Reserve außerhalb des Erwerbs. Die Bank hat für das geprüfte Vorhaben höchstens 280.000 Euro eingeplant. Damit beträgt der verfügbare Erwerbs- und Maßnahmenrahmen 360.000 Euro.
| Geplanter Einsatz | Betrag |
|---|---|
| Bargebot | 300.000 € |
| Grunderwerbsteuer: 5 Prozent im BW-Modell | 15.000 € |
| Geplante Gerichts-, Grundbuch- und Finanzierungskosten | 5.000 € |
| Notwendige Arbeiten | 30.000 € |
| Zinspuffer bis zur Zahlung | 2.000 € |
| Gesamtaufwand | 352.000 € |
Die 5.000 Euro Kosten und 2.000 Euro Zinsen sind Planungsannahmen, keine verbindliche Gebührenberechnung. Maßgeblich sind die tatsächlichen Gebührenwerte, Zahlungszeitpunkte und Versteigerungsbedingungen. Aus 352.000 Euro Aufwand abzüglich 80.000 Euro einsetzbarer Eigenmittel entstehen 272.000 Euro Kreditbedarf. Zum angenommenen Gesamtrahmen bleiben 8.000 Euro Spielraum.
Schon 7.000 Euro mehr Gebot verkleinern den Puffer deutlich: 307.000 Euro plus 15.350 Euro Steuer und die unverändert angenommenen 37.000 Euro übrigen Positionen ergeben 359.350 Euro. Es blieben nur 650 Euro. Legen Sie Ihre persönliche Grenze deshalb aus dem Gesamtplan fest, nicht aus der Stimmung im Biettermin.
Die Bank muss das konkrete Objekt und den Versteigerungserwerb kennen. Klären Sie den maximalen Kredit, Ihre Eigenmittel, die Sicherheitsleistung und sämtliche Bedingungen für die Auszahlung. Eine unverbindliche allgemeine Finanzierungsbestätigung ist dafür zu wenig.
Besonders wichtig ist die Sicherheit der Bank: Welche Unterlagen benötigt sie nach dem Zuschlag, wie wird ihre Grundschuld bestellt und ab wann kann sie auszahlen? Diese Schritte müssen zum gerichtlich vorgegebenen Zahlungstermin passen. Eine notwendige Zwischenlösung gehört vor dem Gebot in die Abstimmung.
Der Zuschlag lässt sich nicht einfach mit der Begründung zurückgeben, dass die gewünschte Bank später doch nicht zahlt. Gehen Sie deshalb erst mit geklärter Finanzierung, nachvollziehbaren Bedingungen und einer festen Grenze in die Versteigerung.
Der Eigentumserwerb erfolgt grundsätzlich mit Zuschlag. Die spätere Grundbucheintragung ist ein eigener Schritt.
Versicherungsschutz, Lasten, Zahlung und Verzinsung müssen ab dem maßgeblichen Zeitpunkt geregelt sein.
Gericht, Bank und gegebenenfalls Notariat stimmen Nachweise, Finanzierungsgrundschuld und rechtzeitigen Geldfluss ab.
Schlüssel, Bewohner, Mietverhältnisse und tatsächliche Übergabe sind getrennt vom Eigentumserwerb zu behandeln.
Das Bargebot ist nach den gesetzlichen Regeln zu verzinsen und rechtzeitig vor dem Verteilungstermin zu begleichen. Entscheidend ist der erforderliche Geldeingang mit Nachweis, nicht nur das Absenden einer Überweisung. Die genaue Abrechnung und eine gegebenenfalls mögliche zinsbeendende Hinterlegung klären Sie mit dem Gericht.
Bestehende Wohnraummietverhältnisse enden durch den Zuschlag nicht automatisch. Auch ein früherer Eigentümer kann noch im Objekt wohnen. Lassen Sie erforderliche rechtliche Schritte fachlich klären; ein Zuschlagsbeschluss ist keine Einladung, eigenmächtig Schlösser auszutauschen. Für die Planung zählen deshalb ein realistischer Nutzungsbeginn und die Kosten bis dahin.
Erreicht das maßgebliche Meistgebot einschließlich des Kapitalwerts bestehenbleibender Rechte die Hälfte des Grundstückswerts nicht, ist der Zuschlag grundsätzlich nach § 85a ZVG zu versagen; gesetzliche Ausnahmen sind zu beachten.
Unter sieben Zehnteln kann ein entsprechend berechtigter Beteiligter unter den Voraussetzungen von § 74a ZVG die Versagung beantragen. Das ist nicht dieselbe automatische Regel wie die Fünfzehntelgrenze.
Wurde ein Zuschlag wegen dieser Grenzen versagt, gelten für einen darauf folgenden neuen Termin besondere Regeln. „Zweiter Termin“ allein sagt aber nicht, welche Grenzen im konkreten Verfahren noch gelten. Fragen Sie nach der tatsächlichen Verfahrensgeschichte.
Diese Grenzen ersetzen Ihre Objekt- und Budgetprüfung nicht. Auch ein Gebot weit unter dem festgesetzten Verkehrswert kann mit hohen Arbeiten, fortbestehenden Rechten oder schwieriger Nutzung verbunden sein. Ihre Grenze bleibt der vollständig finanzierte Plan.
Nehmen Sie Ihren vollständigen Plan mit in den Termin und halten Sie Ihre Grenze ein.
Bringen Sie Terminbekanntmachung, Gutachten, verfügbare Objektunterlagen und Ihre Eigenmittelübersicht mit. Wir prüfen mit Ihnen den Finanzierungsrahmen einschließlich Kosten, Maßnahmen und Reserve.
Anschließend stimmen wir mit der passenden Bank ab, welche Nachweise für den Versteigerungserwerb nötig sind und wie die Auszahlung rechtzeitig möglich wird. Sie sehen, welche Summe tragbar ist und welche Bedingungen noch geklärt werden müssen. Rechtliche Besonderheiten der Versteigerung gehören parallel in die zuständige fachliche Prüfung.
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Nein. Eine als Geld geleistete und angerechnete Sicherheit ist Teil der späteren Zahlung. Sie muss aber früher verfügbar sein und darf nicht zusätzlich als ungebundenes Eigenkapital eingeplant werden.
Die Finanzierung und ihre Auszahlungsvoraussetzungen sollten vor dem Gebot geklärt sein. Der Zuschlag steht nicht unter einem privaten Finanzierungsvorbehalt.
Eigentumserwerb und Besitzverschaffung sind unterschiedliche Schritte. Prüfen Sie Nutzung und Bewohner sowie gegebenenfalls erforderliche rechtliche Schritte vorab.
Eigenes Modell in Baden-Württemberg ohne bestehenbleibende Rechte und steuerliche Sonderfälle. Verkehrswert: 400.000 Euro; Geldsicherheit: 40.000 Euro. Von 100.000 Euro Eigenmitteln bleiben 20.000 Euro als externe Reserve. Die Sicherheit steckt bereits in den einsetzbaren 80.000 Euro. Mit 280.000 Euro Kreditrahmen ergibt sich ein Gesamtrahmen von 360.000 Euro. Bei 300.000 Euro Gebot, 15.000 Euro Steuer und 37.000 Euro übrigen geplanten Positionen beträgt der Aufwand 352.000 Euro. Bei 307.000 Euro Gebot erhöht er sich auf 359.350 Euro. Kosten und Zinspuffer sind Planungsannahmen, keine Gebührenberechnung oder Gebotsempfehlung.
Redaktioneller Quellenabgleich: 22.10.2026. Eigene Erklärgrafiken: albfinanz. Header: eigenständig KI-generiert.
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